Betreiber: Sächsischer Bergsteigerbund e.V. (SBB)
1.1 Zur Nutzung der Kletter- und Boulderanlage sind nur Personen berechtigt, die über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen der beim Bouldern (seilfreies Klettern bis max. 4,50 Meter Griffhöhe) und beim Klettern anzuwendenden Sicherungstechniken und -maßnahmen verfügen oder die selbst für eine Anleitung durch fachkundige Personen sorgen.
Klettern erfordert wegen der damit verbundenen erheblichen (Sturz-)Risiken ein hohes Maß an Vorsicht und Eigenverantwortung des Nutzers.
Die Sektion/ der Betreiber führt keine Kontrollen durch, ob der Nutzer (oder die ihn anleitenden Personen) über ausreichende Kenntnisse der korrekten Durchführung der Sicherungstechniken und -maßnahmen verfügen und diese anwenden. Es obliegt dem Nutzer, dies jeweils im Einzelfall zu prüfen.
1.2 Die Benutzungsordnung sowie die Hallen-, Kletter- und Boulderregeln sind Bestandteil der Nutzungsbedingungen der Kletter- und Boulderanlage. Mit dem Erwerb einer Nutzungsberechtigung bzw. der Registrierung bestätigt die nutzende Person, diese Regelungen zur Kenntnis genommen zu haben und einzuhalten.
1.3 Der Eintrittspreis ergibt sich aus der jeweils gültigen Preisliste (vgl. Aushang). Ermäßigte Eintrittspreise werden nur gegen Vorlage eines entsprechenden Nachweises gewährt (z. B. DAV-Ausweis).
1.4 Bei Nutzung der Anlage ohne Entrichtung des korrekten Eintrittspreises wird eine erhöhte Eintrittsgebühr in Höhe von 50 Euro fällig. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt vorbehalten.
1.5 Bei wiederholter Nutzung der Anlage ohne Entrichtung des korrekten Eintrittspreises oder bei wiederholten schuldhaften Verstößen gegen diese Benutzungsordnung können weitergehende Maßnahmen bis hin zu einem Hausverbot ausgesprochen werden.
1.6 Die Öffnungszeiten werden durch Aushang und auf der Internetseite des SBB bekannt gegeben. Die Anlage darf grundsätzlich nur während der Öffnungszeiten benutzt werden. Nutzungen außerhalb der regulären Öffnungszeiten, insbesondere im Rahmen von Veranstaltungen oder Gruppenangeboten, bedürfen der vorherigen Abstimmung mit dem Betreiber.
1.7 Den Anweisungen des Hallenpersonals ist Folge zu leisten. Das Hallenpersonal übt im laufenden Betrieb das Hausrecht aus und ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes befugt, die Anlage oder Teile davon zu schließen oder zu räumen.
Über längerfristige oder dauerhafte Hausverbote entscheidet der Betreiber beziehungsweise die von ihm hierzu ausdrücklich beauftragte Stelle.
1.8 Die gewerbliche Nutzung der Kletter- und Boulderanlage bedarf einer vorherigen Genehmigung des Betreibers. Ein Anspruch auf Genehmigung besteht nicht.
2.1 Minderjährige bis zum vollendeten 14. Lebensjahr dürfen die Kletter- und Boulderanlage nur unter Aufsicht eines Erziehungsberechtigten oder einer sonstigen Person benutzen, der die Aufsichtspflicht wirksam übertragen wurde.
2.2 Minderjährige ab dem vollendeten 14. Lebensjahr dürfen die Kletter- und Boulderanlage ohne Begleitung eines Erziehungsberechtigten benutzen, sofern eine schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten vorliegt.
2.3 Minderjährige Teilnehmende einer Gruppenveranstaltung dürfen die Anlage unter Aufsicht der für die Gruppe verantwortlichen Person benutzen. Für minderjährige Teilnehmende müssen die erforderlichen Einverständniserklärungen der Erziehungsberechtigten vorliegen.
2.4 Leiterinnen und Leiter einer Gruppenveranstaltung einer DAV-Organisation müssen grundsätzlich volljährig sein. Eine Leitung ab dem vollendeten 16. Lebensjahr ist zulässig, wenn die DAV-Organisation die entsprechende Beauftragung und das Einverständnis der Erziehungsberechtigten der minderjährigen Gruppenleitung bestätigt.
2.5 Die Einverständniserklärung ist vor der erstmaligen selbstständigen Nutzung vorzulegen beziehungsweise im dafür vorgesehenen System zu hinterlegen. Sie gilt entsprechend ihrem Inhalt bis zu einem Widerruf oder bis zum Wegfall ihrer Voraussetzungen. Eine erneute Vorlage bei jedem einzelnen Besuch ist nicht erforderlich.
2.6 Erziehungsberechtigte, Aufsichtsberechtigte und Gruppenleitungen haben im Rahmen ihrer jeweiligen Aufsichtspflicht dafür Sorge zu tragen, dass die von ihnen beaufsichtigten Personen die Benutzungsordnung sowie die Hallen-, Kletter- und Boulderregeln einhalten.
Download Einverständniserklärung
3.1 Klettern und Bouldern erfordern wegen der damit verbundenen erheblichen Sturzrisiken ein hohes Maß an Vorsicht und Eigenverantwortung. Gefahren können auch von herabfallenden Gegenständen ausgehen, insbesondere von künstlichen Klettergriffen, die sich unvorhersehbar lockern oder brechen können.
In den Außenanlagen können abhängig von der Witterung zusätzliche Gefahren insbesondere durch Feuchtigkeit, Eis oder Schnee bestehen.
3.2 Jede nutzende Person hat in Eigenverantwortung die nachstehenden Hallen-, Kletter- und Boulderregeln anzuwenden, um mögliche Gefahren für sich und Dritte zu reduzieren.
3.3 Bei der Nutzung der entsprechend gekennzeichneten Kletterlinien müssen Seile mit einer Länge von mindestens 35 Metern verwendet werden.
3.4 Bouldern ist ausschließlich in den dafür ausgewiesenen Bereichen gestattet.
3.5 Trotz Lüftung kann in Kletterhallen vor allem im Boulderbereich die Staubbelastung hoch sein. Kleinkinder, insbesondere im Säuglingsalter, sowie Personen mit Atemwegserkrankungen sollten diese Bereiche zu den Stoßzeiten meiden.
3.6 Gesperrte Bereiche, Kletterlinien und Boulder dürfen nicht betreten oder benutzt werden. Absperrungen und sonstige Sicherungsmaßnahmen dürfen nicht entfernt, verändert oder umgangen werden.
3.7 Soweit Selbstsicherungsautomaten zur Verfügung stehen, hat sich die nutzende Person vor deren Nutzung über die korrekte und sichere Bedienung zu informieren und die am jeweiligen Gerät angebrachten Hinweise zu beachten.
Aufgrund des fehlenden Partnerchecks trägt die nutzende Person die Verantwortung für die Kontrolle des korrekten Einhängens selbst. Schäden, Mängel, Defekte, auffällige Geräusche oder sonstige Auffälligkeiten an Selbstsicherungsautomaten sind unverzüglich dem Hallenpersonal zu melden.
4.1 Zum Ausleihen von Ausrüstungsgegenständen sind nur Personen berechtigt, die über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen im fachgerechten Umgang mit den ausgeliehenen Ausrüstungsgegenständen verfügen oder selbst für eine Anleitung durch fachkundige Personen sorgen.
4.2 Minderjährige dürfen Ausrüstungsgegenstände selbstständig ausleihen, wenn eine entsprechende Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten vorliegt. Im Rahmen von Gruppenveranstaltungen kann die Ausleihe über die Gruppenleitung erfolgen.
4.3 Im Rahmen von SBB-Gruppenveranstaltungen kann Kindern und Jugendlichen eine Dauerausleihe insbesondere von Klettergurten und Kletterschuhen ermöglicht werden. Die jeweiligen Nutzungsbedingungen und Ausleihkonditionen ergeben sich aus dem Ausleihvertrag.
4.4 Die Verleihgebühren ergeben sich aus der jeweils gültigen Preisliste.
Für ausgeliehene Ausrüstungsgegenstände kann entsprechend der jeweils geltenden Ausleihregelung ein Pfand verlangt werden.
4.5 Ausgeliehene Ausrüstungsgegenstände dürfen grundsätzlich nur in der Anlage benutzt werden, in der sie entliehen wurden, soweit keine abweichende Vereinbarung, insbesondere im Rahmen einer Dauerausleihe, getroffen wurde.
4.6 Die Verleihdauer endet mit der Rückgabe. Die Ausrüstung ist grundsätzlich vor Ende der jeweiligen Öffnungszeit am selben Tag zurückzugeben, sofern keine abweichende Ausleihvereinbarung besteht.
5.1 Eine Haftung des Betreibers besteht nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
5.2 Für mitgebrachte Wertsachen der nutzenden Person, die in ihrer Obhut bleiben, ist die Haftung des Betreibers auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
5.3 Sollte die Anlage aufgrund höherer Gewalt ganz oder teilweise gesperrt werden, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Eintrittsgelder.
1. Du trägst Verantwortung
2. Fairness und Rücksichtnahme
3. Achtung Gefahrenraum!
4. Hindernisse bitte wegräumen
5. Bei Unfällen erste Hilfe leisten!
6. Beschädigungen bitte melden
7. Die Kletterhalle ist kein Spielplatz
8. Auf Schmuck und lange Haare achten
9. Kein Alkohol und keine Drogen
10. Handy, Musik und Tiere stören!
Gegenseitige Kontrolle mit Augen und Händen:
12. Aufwärmen vor dem Start!
Diese Benutzungsordnung tritt am 21.10.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Benutzungsordnung der Kletter- und Boulderanlage außer Kraft.
Sächsischer Bergsteigerbund e. V.Dresden, 26.10.2026
Der Vorstand