Der Verein führt den Namen „Sächsischer Bergsteigerbund e. V., Sektion des Deutschen Alpenvereins“ und hat seinen Sitz in Dresden.
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Dresden eingetragen.
In dieser Satzung werden die folgenden Abkürzungen verwendet:
Der Verein ist Mitglied des Deutschen Alpenvereins e. V. (DAV). Er unterliegt der Satzung dieses Vereins und hat damit alle Rechte und Pflichten, die sich aus dieser ergeben. Zu den Pflichten gehören:
den Jahresbericht und die Jahresrechnung vorzulegen, wie sie von der Mitgliederversammlung genehmigt worden sind;
die von der Hauptversammlung beschlossenen Beiträge (Verbandsbeiträge) und Umlagen rechtzeitig zu bezahlen;
Veränderungen im Vorstand des Vereins dem DAV unverzüglich mitzuteilen;
die satzungsgemäßen Beschlüsse der Hauptversammlung des DAV auszuführen, insbesondere in seine Satzung die Bestimmungen der Mustersatzung für die Sektionen zu übernehmen, die die Hauptversammlung als verbindlich bezeichnet hat;
in der Satzung die Haftung des DAV für Schäden zu begrenzen, die Mitgliedern der Sektion bei Benutzung von Einrichtungen des DAV oder bei Teilnahme an Veranstaltungen des DAV entstehen;
Satzungsänderungen vom Präsidium des DAV genehmigen zu lassen;
jede Veräußerung oder Belastung von Grund- oder Hüttenbesitz, soweit es sich um AV-Hütten handelt, vom DAV genehmigen zu lassen;
ihr Arbeitsgebiet zu betreuen.
Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
Zu Ehrenmitgliedern kann der Vorstand Mitglieder ernennen, die sich hervorragende Verdienste um den Verein erworben haben. Sie erhalten den Mitgliederausweis ihrer Kategorie; sie können von der Beitragspflicht gegenüber dem Verein befreit werden.
Die Mitgliedschaft wird beendet
Die Frist zur Beschlussfassung legt der/die 1. oder 2. Vorsitzende fest, sie muss mindestens fünf Arbeitstage ab Zugang der E-Mail-Vorlage betragen. Wenn ein Vorstandsmitglied innerhalb dieser Frist der Beschlussfassung im Umlaufverfahren per E-Mail an den/die 1. oder 2. Vorsitzende/n widerspricht, muss die Beschlussfassung in einer ordnungsgemäßen Vorstandssitzung erfolgen. Wenn ein Vorstandsmitglied innerhalb der gesetzten Frist keine Stimme abgibt, gilt dies nicht als Zustimmung und das Umlaufverfahren ist gescheitert.
Die Fassung dieser Satzung wurde in der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 13.11.2023 beschlossen und trat mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.