Satzungsentwurf

ACHTUNG! Unbestätigte Fassung der aktuellen Satzung

Auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 28.4.26 wurde die Satzung in einigen Punkten verändert. Hier findet ihr die neue Satzung als Entwurf, die jedoch noch der Bestätigung durch den Bundesverband und das Registergericht bedarf.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Sächsischer Bergsteigerbund e. V., Sektion des Deutschen Alpenvereins“ und hat seinen Sitz in Dresden.
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Dresden eingetragen.
In dieser Satzung werden die folgenden Abkürzungen verwendet:

  • SBB für den Sächsischen Bergsteigerbund e. V., Sektion des Deutschen Alpenvereins
  • DAV für den Deutschen Alpenverein e. V.

§ 2 Vereinszweck

  1. Zweck der Sektion ist, das Bergsteigen und alpine Sportarten vor allem in den Alpen und den deutschen Mittelgebirgen, besonders für die Jugend und die Familien, zu fördern und zu pflegen, die Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt zu erhalten, die Kenntnisse über die Gebirge zu erweitern und dadurch die Liebe zur Heimat zu stärken.
  2. Die Sektion ist parteipolitisch neutral; sie vertritt die Grundsätze religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz; sie steht ein für Diskriminierungsfreiheit und Vielfalt und Chancengleichheit aller.
  3. Die Sektion verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die gemeinnützigen Zwecke in diesem Sinne sind die Förderung des Sports, des Natur- und Umweltschutzes einschließlich des Klimaschutzes, der Jugendhilfe und Familienförderung, der Bildung sowie der Heimatpflege und Heimatkunde.
  4. Die Sektion ist selbstlos tätig; sie erstrebt keinen Gewinn und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Sektion dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Sektionsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Sektion fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Verwirklichung des Vereinszwecks

  1. Der Vereinszweck soll durch die in Absatz 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
  2. Als ideelle Mittel zur Verwirklichung des Vereinszweckes dienen:
    a) Bergsteigerische und alpinsportliche Ausbildung, Förderung bergsteigerischer und alpinsportlicher Unternehmungen und des Skilaufes, Ausleihe von Bergsportausrüstung, Unterstützung des Bergrettungswesens;
    b) Gemeinschaftliche bergsteigerische, alpinsportliche Unternehmungen sowie Wanderungen;
    c) die Erhaltung, Pflege und Förderung der sächsischen Kletterregeln und der sächsischen Kletterethik;
    d) Schutz und Pflege von Natur und Landschaft, der Tier- und Pflanzenwelt der Alpen und der deutschen Mittelgebirge, insbesondere bei der Ausübung des Bergsports und der Unterhaltung von Hütten und Wegen;
    e) Wegesicherung;
    f) Sanierung der Klettergebiete;
    g) Erhalten und Betreiben von Hütten als Stützpunkte zur Ausübung des Bergsteigens und der alpinen Sportarten und für die Sicherheit aller Bergsportler;
    h) Errichten, Erhalten und Betreiben natürlicher und künstlicher Kletteranlagen;
    i) Förderung des Wanderns;
    j) Förderung schriftstellerischer, wissenschaftlicher und künstlerischer Tätigkeit, soweit diese mit dem Vereinszweck in Zusammenhang steht;
    k) Jugendhilfe und umfassende Jugend- und Familienarbeit;
    l) Öffentlichkeitsarbeit sowie Herausgabe von Werken, soweit diese mit dem Vereinszweck in Zusammenhang stehen;
    m) Traditions- und Kulturpflege, Pflege der Heimat- und Naturkunde, Vorhalten eines Gipfelbucharchivs.
    n) Maßnahmen zur Berücksichtigung des Klimaschutzes bei Aktivitäten, insbesondere bei der Mobilität, dem (Um-)Bau und Betrieb der eigenen Infrastruktur, der Kommunikation sowie bei Bildungsangeboten.
    o) Prävention und Bekämpfung sexualisierter, psychischer und physischer Gewalt im Sport und in allen Bereichen der Vereinsarbeit.
  3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
    a) Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren in der jeweils beschlossenen Höhe;
    b) Subventionen und Förderungen;
    c) Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen;
    d) Vermögensverwaltung (wie Zinsen, sonstige Kapitaleinkünfte, Einnahmen aus Beteiligungen, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung);
    e) Sponsorengelder;
    f) Werbeeinnahmen;
    g) Einnahmen aus dem Betrieb von Schutzhütten und künstlichen Kletteranlagen;
    h) Einnahmen aus der Vermietung von beweglichen Wirtschaftsgütern (wie Bergsportausrüstung u.ä.);
    i) Einnahmen aus der Weitergabe von Publikationen;
    j) Einnahmen aus dem Verkauf von Ausrüstung, Hütten- und Vereinsartikeln;
    k) Einnahmen aus Vereinsveranstaltungen (Vereinsfeste, Wettkämpfe, Vorträge, Kurse, Lehrgänge, Führungen, u.ä.);
  4. Arbeitsgebiet des SBB ist die Nationalparkregion Sächsische Schweiz (Nationalpark und Landschaftsschutzgebiet).
  5. Zur Erreichung des Vereinszweckes erachtet der SBB die Realisierung der folgenden Aufgaben als grundlegend:
    a) Erhaltung der Möglichkeiten der Ausübung des Berg- und Wandersports in der Nationalparkregion Sächsische Schweiz in allen seinen Formen im bisherigen Umfang;
    b) Darstellung von Zielen und Aktivitäten des SBB in der Öffentlichkeit und bei Entscheidungsträgern in Politik und Wirtschaft;
    c) Erhaltung und Pflege der besonderen sächsischen Traditionen bei der Ausübung des Bergsteigens einschließlich der dabei entstandenen Kultur;
    d) Anbieten von spezifischen Dienstleistungen für die Ausübung des Berg- und Wandersports für die Vereinsmitglieder und Interessierte.

§ 4 Mitgliedschaft im Deutschen Alpenverein e. V.

Die Sektion ist Mitglied des Deutschen Alpenverein e. V. (DAV). Sie unterliegt der Satzung dieses Vereins und hat damit alle Rechte und Pflichten, die sich aus dieser ergeben. Zu den Pflichten gehören:
a) den Jahresbericht und die Jahresrechnung vorzulegen, wie sie von der Mitgliederversammlung genehmigt worden sind;
b) die von der Hauptversammlung beschlossenen Beiträge (Verbandsbeiträge) und Umlagen rechtzeitig zu bezahlen;
c) Veränderungen im Vorstand der Sektion dem DAV unverzüglich mitzuteilen;
d) die satzungsgemäßen Beschlüsse der Hauptversammlung des DAV auszuführen, insbesondere in ihre Satzung die Bestimmungen der Mustersatzung für die Sektionen zu übernehmen, die die Hauptversammlung als verbindlich bezeichnet hat;
e) in der Satzung die Haftung des DAV für Schäden zu begrenzen, die Mitgliedern der Sektion bei Benutzung von Einrichtungen des DAV oder bei Teilnahme an Veranstaltungen des DAV entstehen;
f) Satzungsänderungen vom Präsidium des DAV genehmigen zu lassen;
g) die Zustimmung des Präsidiums vor jeder Veräußerung oder Belastung von Grund- oder Hüttenbesitz einzuholen, soweit es sich um allgemein zugängliche DAV-Hütten handelt;
h) ihr Arbeitsgebiet zu betreuen.

§ 5 Vereinsjahr

Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

Mitgliedschaft

§ 6 Mitgliederrechte und Haftungsbegrenzung

  1. Die volljährigen Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung, können wählen und gewählt werden. Sie können das Sektionseigentum und alle sonstigen Sektionseinrichtungen zu den dafür vorgesehenen Bedingungen benutzen und genießen alle den Mitgliedern zustehenden Rechte.
  2. Den nicht volljähirgen Mitgliedern stehen die im Absatz 1 genannten Mitgliederrechte mit Ausnahme des Wahl- und Stimmrechtes zu. Abweichend davon können Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr in der Mitgliederversammlung abstimmen und wählen, jedoch nicht gewählt werden.
  3. Mitglieder des Vereins, die bereits einer anderen Sektion des DAV angehören, sind Gastmitglieder. Sie haben alle Mitgliederrechte mit Ausnahme des Wahl- und Stimmrechtes.
  4. Die Mitglieder der Sektion sind mittelbare Mitglieder des Deutschen Alpenvereins. Sie sind berechtigt, von dessen Einrichtungen zu den hierfür vorgesehenen Bedingungen Gebrauch zu machen.
  5. Eine Haftung der Sektion und der von ihr beauftragten Personen für Schäden, die einem Mitglied bei der Benutzung der Vereinseinrichtungen oder bei der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen entstehen, ist über den Umfang der vom DAV abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem Organmitglied oder einer sonstigen für die Sektion tätige Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Die gleiche Einschränkung gilt bei Benutzung von Vereinseinrichtungen oder der Teilnahme an Veranstaltungen einer anderen Sektion des Deutschen Alpenvereins.
  6. Eine Haftung des Deutschen Alpenvereins e.V. (DAV) und der von ihm beauftragten Personen für Schäden, die einem Sektionsmitglied bei der Benutzung der Einrichtungen des DAV oder bei der Teilnahme an Veranstaltungen des DAV entstehen, ist über den Umfang der vom DAV abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem Mitglied eines Organs des DAV oder einer sonstigen für den DAV tätigen Person, für die der DAV nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.

§ 7 Mitgliederpflichten

1) Jedes Mitglied hat den Jahresbeitrag spätestens bis zum 31. Januar des laufenden Jahres an die Sektion zu entrichten. Die jeweilige Höhe setzt die Mitgliederversammlung fest. Hierbei wird die von der Hauptversammlung des DAV beschlossene Einteilung in Mitgliederkategorien zugrundegelegt.
2) Die Mitgliederrechte stehen dem Mitglied nur für den Zeitraum zu, für den es den Jahresbeitrag entrichtet hat.
3) Während des laufenden Jahres eintretende Mitglieder haben den vollen Jahresbeitrag zu entrichten.
4) Der Sektionsanteil kann bei Vorliegen besonderer Umstände vom Vorstand auf Antrag ermäßigt oder erlassen werden.
5) Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen seiner Anschrift alsbald der Sektion mitzuteilen.
6) Jedes Mitglied erkennt die Sächsischen Kletterregeln an und trägt zu deren Einhaltung bei.

§ 8 Ehrenmitglieder

Zu Ehrenmitgliedern kann der Vorstand Mitglieder ernennen, die sich hervorragende Verdienste um den Verein erworben haben. Sie erhalten den Mitgliederausweis ihrer Kategorie; sie können von der Beitragspflicht gegenüber dem Verein befreit werden.

§ 9 Aufnahme

  1. Wer in den Verein aufgenommen werden will, hat dies zu beantragen. Der Antrag auf Aufnahme kann online unter www.bergsteigerbund.de oder unter Verwendung des Aufnahmeantrags, der an die Geschäftsstelle des Vereins zu richten ist, gestellt werden.
  2. Bei der Aufnahme ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann die Entscheidungsbefugnis delegieren.
  4. Die Aufnahme wird mit der Annahme des Aufnahmeantrags wirksam und wird dem Mitglied mit der Zusendung des Mitgliedsausweises per Post bestätigt.

§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird beendet
a) durch Austritt;
b) durch Streichung von der Mitgliederliste;
c) durch Ausschluss;
d) durch Tod.

§ 11 Austritt, Streichung

  1. 1) Der Austritt eines Mitgliedes ist schriftlich dem Vereinsvorstand mitzuteilen; er wirkt zum Ende des laufenden Vereinsjahres. Der Austritt ist spätestens 1 Monat vor Ablauf des Vereinsjahres zu erklären.
  2. Ein Mitglied, das seine Beiträge trotz zweier schriftlicher Aufforderungen nicht bezahlt hat, kann durch den Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen werden. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Aufforderung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Aufforderung die Streichung angedroht worden ist. Der Beschluss über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden. Das Mitglied gilt damit zum Ende des laufenden Vereinsjahres als ausgeschieden.

§ 12 Ausschluss

  1. Auf Antrag kann ein Mitglied durch den Vorstand ausgeschlossen werden.
  2. Ausschließungsgründe sind:
    a) grober Verstoß gegen die Zwecke der Sektion oder des DAV, gegen Beschlüsse oder Anordnungen der Vereinsorgane oder gegen den Vereinsfrieden;
    b) schwere Schädigung des Ansehens oder der Belange der Sektion oder des DAV;
    c) grober Verstoß gegen die alpine Kameradschaft.
  3. Vor der Beschlussfassung durch den Vorstand ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist rechtliches Gehör zu gewähren. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu geben.
  4. Gegen den Ausschluss ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vereinsvorstand eingelegt werden. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet. Der/die Ausgeschlossene hat dabei kein Stimmrecht. Vor der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren.

§ 13 Abteilungen

  1. Die Mitglieder des Vereins können sich zu Abteilungen oder Gruppen (z. B. Ortsgruppen, Kletterklubs, Vereinsjugend) innerhalb des Vereins zusammenschließen. Die Abteilungen oder Gruppen können sich eine Geschäftsordnung oder Satzung geben. Dieses darf weder dieser Satzung des SBB noch der des DAV zuwiderlaufen.
  2. Abweichend von der Regelung in Absatz 1 bedarf die Verabschiedung einer Sektionsjugendordnung durch die Jugendvollversammlung der Sektion zu ihrer Wirksamkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Auch spätere Änderungen der Sektionsjugendordnung müssen von der Mitgliederversammlung genehmigt werden. Die Mitgliederversammlung darf die Genehmigung der Sektionsjugendordnung nicht versagen, soweit diese mit der Mustersektionsjugendordnung übereinstimmt.

§ 14 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind
    a) Der Vorstand
    b) die Arbeitsgruppen;
    c) die Mitgliederversammlung.
  2. Vereins- und Organämter werden ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt. Die Inhaber/innen von Vereins- oder Organämtern und Beauftragte des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach Maßgabe des § 670 BGB. Diese Aufwendungen können im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten in Form von Pauschalen erstattet werden, sofern die Pauschalen den tatsächlichen Aufwand nicht offensichtlich übersteigen. Der Ersatzanspruch kann nur innerhalb von 3 Monaten ab seiner Entstehung geltend gemacht werden. Das Nähere regelt eine vom Vorstand zu erlassende Finanzordnung.

Vorstand

§ 15 Zusammensetzung des Vorstands

  1. Der Vorstand besteht aus:
    ● dem/der Ersten Vorsitzenden,
    ● dem/der Zweiten Vorsitzenden,
    ● dem/der Dritten Vorsitzenden (Vertreter/in der Sektionsjugend),
    ● dem/der Schatzmeister/in,
    ● dem Vorstandsmitglied für Ausbildung,
    ● dem Vorstandsmitglied für Bergsteigen,
    ● dem Vorstandsmitglied für Öffentlichkeitsarbeit,
    ● dem Vorstandsmitglied für Natur und Umwelt.
  2. Der Vorstand beruft als Beisitzer/innen die Leiter/innen der Arbeitsgruppen. Vorstand, Ehrenvorsitzende/r, und Beisitzer/innen bilden den erweiterten Vorstand. Wenn in dieser Satzung vom Vorstand gesprochen wird, ist der Vorstand im Sinne von Absatz 1 gemeint.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren in schriftlicher und geheimer Abstimmung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit beginnt am Tag nach der Wahl. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitglieds.
  4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird an dessen Stelle durch die nächste Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied gewählt. Bis dahin, sowie in Fällen langdauernder Verhinderung, berufen die übrigen Vorstandsmitglieder eine/n Nachfolger/in.
  5. Die Mitglieder des Vorstands nach Abs. 1 können für ihre Vorstandstätigkeit eine Vergütung im Rahmen der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG erhalten. Über die konkrete Höhe der Ehrenamtspauschale entscheidet der Vorstand. Der Beschluss bedarf der Zustimmung des Ältestenrats.

§ 15 a Ehrenvorsitz

  1. 1) Die Mitgliederversammlung kann ein Vereinsmitglied, das sich durch hervorragende Verdienste im Vorstand des SBB ausgezeichnet hat, zum/zur Ehrenvorsitzenden wählen.
  2. Der/die Ehrenvorsitzende soll die Kontinuität der Vereinsarbeit wahren. Ihm/ihr obliegt die Wahrnehmung einzelner Aufgaben entsprechend der Geschäftsordnung des Vorstands.
  3. Der/die Ehrenvorsitzende hat das Recht, an den Sitzungen des Vorstands und an den Sitzungen der Arbeitsgruppen des Vereins teilzunehmen und zu sprechen. Er/Sie hat zugleich die Rechte eines Ehrenmitglieds.

§ 15 b Ältestenrat

  1. Der Vorstand kann einen Ältestenrat einrichten. Der Ältestenrat hat die Aufgabe der Beratung des Vorstands in wesentlichen Belangen des Vereins und im Übrigen alle Rechte und Pflichten einer Arbeitsgruppe des Vereins.
  2. Der Ältestenrat besteht aus mindestens 8 und höchstens 15 Mitgliedern des Vereins.
  3. Der Ältestenrat gibt sich für seine Arbeit eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Vorstands.

§ 16 Vertretung

  1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Der/die Erste Vorsitzende, der/die Zweite Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in haben jeweils Einzelvertretungsbefugnis, ausgenommen Rechtsgeschäfte über einen Vermögenswert von mehr als 5.000 Euro.
  2. Für Rechtsgeschäfte über einen Vermögenswert von mehr als 5.000 Euro ist die Vertretung durch zwei Vorstandsmitglieder erforderlich.
  3. Von den weiteren Vorstandsmitgliedern sind nur jeweils zwei gemeinsam vertretungsberechtigt.

§ 17 Aufgaben des Vorstands

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen worden sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
    b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
    c) Vorbereitung und Aufstellung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
    d) Erlass von Hausordnungen, die nicht Bestandteil der Satzung sind.
  2. Wenn es der Vorstand für notwendig erachtet, werden Entscheidungen durch den erweiterten Vorstand getroffen.

§ 18 Geschäftsordnung des Vorstands

  1. Der Vorstand gibt sich für seine Arbeit eine Geschäftsordnung. Sie enthält Vorschriften u. a. über die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes, Anlass und Häufigkeit der Sitzungen etc. Die Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
  2. Vorstandssitzungen werden durch den/die 1. oder 2. Vorsitzenden per E-Mail, mit einer Frist von sieben Kalendertagen, unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der Beschlussvorlagen einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens die Hälfte der amtierenden Vorstandsmitglieder anwesend ist. Vorstandsmitglieder können im Einzelfall durch Konferenzschaltungen (z.B. per Telefon oder Video) an der Vorstandssitzung teilnehmen, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.
  3. Beschlüsse des Vorstands werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Verhinderte Vorstandsmitglieder können ihre Stimme zu den einzelnen Tagesordnungspunkten in Textform bis zum Beginn der Sitzung beim/bei der 1. Vorsitzenden abgeben.
  4. Im Einzelfall kann der/die 1. oder 2. Vorsitzende anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per E-Mail erfolgt. Für die erforderliche Mehrheit bei der Entscheidung im Umlaufverfahren gelten die allgemeinen Regelungen dieser Satzung über die Beschlussfassung des Vorstands.
    Die Frist zur Beschlussfassung legt der/die 1. oder 2. Vorsitzende fest, sie muss mindestens fünf Arbeitstage ab Zugang der E-Mail-Vorlage betragen. Wenn ein Vorstandsmitglied innerhalb dieser Frist der Beschlussfassung im Umlaufverfahren per E-Mail an den/die 1. oder 2. Vorsitzende/n widerspricht, muss die Beschlussfassung in einer ordnungsgemäßen Vorstandssitzung erfolgen. Wenn ein Vorstandsmitglied innerhalb der gesetzten Frist keine Stimme abgibt, gilt dies nicht als Zustimmung und das Umlaufverfahren ist gescheitert.
  5. Die Ämter im Vorstand sind Ehrenämter.
  6. Der Verein kann daneben hauptamtlich tätige Geschäftsführer/innen und weitere hauptamtliche Mitarbeitende für die Geschäftsstelle des Vereins anstellen. Die Entscheidung darüber trifft der Vorstand im eigenen Ermessen, der dann auch befugt ist, Aufgaben und Zuständigkeiten auf diese hauptamtlichen Mitarbeitenden zu übertragen und die erforderlichen Verträge abzuschließen, zu ändern und zu kündigen.
  7. Der Vorstand ist ferner befugt, Aufgaben der Geschäftsführung im eigenen Ermessen im Wege der Geschäftsbesorgung auch gegen Entgelt auf Dritte zu übertragen.

§ 19 Arbeitsgruppen

  1. Die Arbeitsgruppen sind die Fachorgane des Vereins. Sie beraten den Vorstand in Fachfragen und bearbeiten ihre Fachgebiete gemäß den Vorgaben des Vorstandes.
  2. Der Vorstand legt fest, welche Arbeitsgruppen gebildet werden, und bestätigt deren Leiter/in.
  3. Die Arbeitsgruppen haben das Recht, dem Vorstand über ihre/n Leiter/in Vorschläge und Beschlussvorlagen zu unterbreiten. Der/die Leiter/in der Arbeitsgruppe kann dazu an Sitzungen des Vorstandes teilnehmen und sprechen.
  4. Den Arbeitsgruppen gleichgestellt sind die Ortsgruppen des SBB.
  5. Jede Arbeitsgruppe gibt sich für ihre Arbeit eine Geschäftsordnung, die der Satzung nicht widerspricht und der Zustimmung des Vorstands bedarf. Dies gilt auch bei Änderungen

Mitgliederversammlung

§ 20 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand beruft mindestens einmal jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein.
  2. Die Einberufung erfolgt spätestens sechs Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung durch Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung auf der Webseite des Vereins unter www.bergsteigerbund.de. Zusätzlich erfolgt die Veröffentlichung der Einberufung in der Vereinszeitung „Der Neue Sächsische Bergsteiger“. Die Vereinszeitung wird den Mitgliedern grundsätzlich elektronisch per E-Mail an die dem Verein bekanntgegebene E-Mail-Adresse des Mitglieds zugesandt. Jedes Mitglied hat dafür Sorge zu tragen, dass seine aktuelle E-Mail-Adresse der Sektion bekanntgegeben wurde. Mitglieder, die über keine E-Mail-Adresse verfügen oder ausdrücklich den Postversand wünschen, erhalten die Vereinszeitung per Post zugeschickt. Maßgebend für die ordnungsgemäße Einberufung einer Mitgliederversammlung des Vereins ist allein die fristgerechte Veröffentlichung der Einladung und der Tagesordnung auf der Webseite der Sektion.
  3. Alle Mitglieder haben das Recht, Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung mit einer schriftlichen Begründung bis vier Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen.
  4. Die endgültige Tagesordnung, die Beschlussunterlagen und die Wahlvorschläge für anstehende Wahlen werden durch den Vorstand den Mitgliedern bis zwei Wochen vor der Versammlung auf der Homepage des Vereins unter www.bergsteigerbund.de bekanntgegeben.
  5. Der Vorstand kann aus wichtigem Grund eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn dies mindestens zwei Prozent der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beim Vorstand beantragen. Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt analog Abs. 2).

§ 21 Durchführung der Mitgliederversammlung

  1. Der/die Erste oder der/die Zweite Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Ist weder der/die Erste noch der/die Zweite Vorsitzende anwesend, so bestimmt die Versammlung den/die Versammlungsleiter/in. Die Versammlung kann auch eine/n externe/n Dritte/n als Versammlungsleiter/in bestellen. Zu Beginn der Versammlung ist aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder ein/e Schriftführer/in zu wählen.
  2. Es ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Beschlüsse wörtlich enthalten muss. Sie muss von dem/der Versammlungsleiter/in und von einem zu Beginn der Versammlung zu wählenden Mitglied unterzeichnet sein.

§ 22 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:
    a) Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstandes und der Jahresrechnung;
    b) Entlastung des Vorstands;
    c) Genehmigung des Haushaltsplans;
    d) Festsetzung des Mitgliedsbeitrags und der Aufnahmegebühr;
    e) Wahl des Vorstands, des/der Ehrenvorsitzenden und der Rechnungsprüfer/innen;
    f) Beschlussfassung über Anträge;
    g) Eine von der Jugendvollversammlung beschlossene Sektionsjugendordnung sowie deren Änderung zu genehmigen;
    h) Änderung der Satzung;
    i) Auflösung des Vereins.
  2. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern nicht nachfolgend etwas Anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen als nicht abgegebene Stimmen.
  3. Beschlüsse über eine Satzungsänderung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Die Änderungen bedürfen der Genehmigung des DAV.
    Rechnungsprüfung/ Datenschutz/ Auflösung

§ 23 Rechnungsprüfung

  1. Für den Umgang mit den finanziellen Mitteln beschließt der Vorstand eine Finanzordnung des Vereins. Diese ist nicht Bestandteil der Satzung.
  2. Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von 3 Jahren zwei Rechnungsprüfer/innen. Wiederwahl ist zulässig. Sie haben die Einhaltung der Finanzordnung laufend zu überwachen und der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 24 Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz- Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
  2. Der Verein erlässt eine Datenschutzordnung, in der Einzelheiten der Datenerhebung und der Datenverwendung sowie technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten aufgeführt sind. Die Datenschutzordnung wird durch den Vorstand beschlossen und muss den nachfolgend aufgeführten Rahmenbedingungen entsprechen. Die Datenschutzordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
  3. Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt der Verein alle für die Mitgliedschaft im Verein notwendigen Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Bankverbindung) auf. Diese Informationen werden in einem EDV-System des Deutschen Alpenvereins gespeichert. Jedem Mitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
  4. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden grundsätzlich nur verarbeitet, sofern dies den satzungsgemäßen Vereinszwecken dient (insbesondere zum Zweck der Nutzung der Bibliothek, der Materialausleihe, der Kletterhalle, der Mitwirkung in Vereinsorganen, Gremien, Arbeits- und Projektgruppen, Übungsleitertätigkeit sowie bei der Teilnahme an Kursen, Training, Wettkämpfen und Vereinsveranstaltungen) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, welches der Verarbeitung entgegensteht.
  5. Als Mitglied des Deutschen Alpenvereins (DAV) ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den DAV zu melden. Übermittelt werden dabei die unter Absatz 3 Satz 1 aufgeführten Informationen. Die Weitergabe von Informationen an berechtigte Dritte (insbesondere Sportbünde und Fördermittelgeber) regelt die Datenschutzordnung gemäß Absatz 2.
  6. Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft, Berichtigung und Löschung nach den Bestimmungen der DS-GVO und des BDSG. Weiterhin hat jedes Mitglied das Recht, der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu widersprechen, sofern dadurch die Mitgliedschaft im Verein, insbesondere nach Absatz 3, nicht beeinträchtigt wird.
  7. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern, allen Ehrenamtlichen oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten oder Dritten zugänglich zu machen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
  8. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der DS-GVO und dem BDSG bestellt der Vorstand eine/n Datenschutzbeauftragte/n.

§ 25 Auflösung

  1. Über die Auflösung der Sektion beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Ist weniger als ein Drittel der Mitglieder erschienen, so kann die Auflösung nur von einer unverzüglich einzuberufenden zweiten Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Darauf sind die Mitglieder in der Einberufung der zweiten Mitgliederversammlung hinzuweisen. Die Mitgliederversammlung, welche die Auflösung beschließt, verfügt auch gleichzeitig über das Vermögen der Sektion gemäß den nachfolgenden Vorgaben.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Sektion oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke ist das verbleibende Sektionsvermögen nach Abdeckung der Passiva jedenfalls ausschließlich und unmittelbar für steuerlich gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Zu diesem Zweck ist das verbleibende Sektionsvermögen an den DAV beziehungsweise an seinen Rechtsnachfolger oder an eine oder mehrere seiner Sektionen mit der zwingenden Auflage der ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für steuerlich gemeinnützige Zwecke zu übertragen, wenn die empfangende Körperschaft die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung erfüllt. In diesem Zusammenhang und unter diesen Bedingungen sind alle Rechte an Wege- und Hüttenbauten dem DAV beziehungsweise seinem Rechtsnachfolger oder der bestimmten Sektion unentgeltlich zu übertragen. Sollte die oben angeführte Körperschaft im Zeitpunkt der nötigen Vermögensabwicklung nicht mehr existieren oder nicht mehr die nötigen Voraussetzungen der Steuerbegünstigung erfüllen oder aus anderen Gründen die Übertragung des Vermögens nicht im Sinne obiger Ausführungen möglich sein, ist das verbleibende Sektionsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft mit der zwingenden Auflage der ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für die Erhaltung der Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt und für die Förderung des Bergsteigens und der alpinen Sportarten zu übergeben.

§ 26 Schlussbestimmung

Die Fassung dieser Satzung wurde in der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 28.04.2026 beschlossen.

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